Satzung

Die Satzung des KRV RE als PDF

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

Kreisreiterverband Recklinghausen e.V.
Kreisverband der Reit und Fahrvereine des Vestes Recklinghausen und Umgegend
(im folgenden kurz: KRV)

(2) Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist unter Nr. 1651 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der KRV ist der Zusammenschluß der Reit- und Fahrvereine des Vestes Recklinghausen und Umgegend zum Zwecke der Förderung des Pferdesportes, der Pferdezucht, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes. In dieser Eigenschaft gehört er dem Provinzialverband Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. an. Weitere Mitgliedschaften in Dachorganisationen können, sofern sie dem Vereinszweck dienen, begründet werden. Das räumliche Aufgabengebiet des KRV erstreckt sich über den Kreis Recklinghausen sowie die kreisfreien Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Herne.

(2) Dem KRV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller Maßnahmen der Mitgliedsvereine, sowie deren Vertretung vor den Dachverbänden und den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen, darüber hinaus die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden und zur Sicherung des Tierschutzes im Pferdesport.

Die Erfüllung dieser Aufgaben geschieht insbesondere durch

  • Mitwirkung bei der Koordinierung aller, den Pferdesport und die Pferdezucht im Tätigkeitsbereich betreffenden öffentlichen und privaten Maßnahmen;
  • Förderung der Maßnahmen des Turniersportes und des Ausbildungswesens;
  • Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen;
  • Förderung und Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Pferdezucht und Pferdehaltung einschließlich Leistungsprüfungen.

(3) Der KRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der KRV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3 Mitglieder

(1) Der KRV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft ist eingetragenen und von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannten Reit-, Fahr- und Zuchtvereinen oder Reitabteilungen örtlicher Sportvereine vorbehalten, sofern diese ihren Sitz im Tätigkeitsgebiet des KRV haben.

(3) Außerordentliche Mitgliedschaft kann Reit- und Fahrställen, Reit- und Fahrschulen, pferdehaltenden Betrieben oder ähnlichen Einrichtungen auf Antrag zuerkannt werden, wenn diese im Tätigkeitsbereich des KRV Recklinghausen ansässig sind.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KRV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport, die Pferdehaltung oder die Pferdezucht im allgemeinen sowie den KRV im besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von Mitgliedspflichten befreit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KRV zu richten. Dem Antrag ist beizufügen,

  • die Satzung, der Gemeinnützigkeits-Anerkennungsbescheid des zuständigen Finanzamtes, eine Mitgliederliste.

(2) Der Antrag zum Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft muß enthalten,

  • Betriebsbeschreibung und Nachweise zum Tätigkeitsfeld und zur fachlichen und wirtschaftlichen Leitung, sowie

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KRV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 12 Abs. 3 dieser Satzung Widerspruch einlegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt aus dem KRV, der mit 6-monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird;
  • durch Auflösung eines Mitgliedsvereines;
  • bei außerordentlichen Mitgliedern durch Auflösung des Stalles oder Verlust der FN-Kennzeichnung, wobei hierdurch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr nicht aufgehoben wird;
  • durch Ausschluß aus dem KRV nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung, wobei hierdurch die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr nicht aufgehoben wird.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des KRV sind berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des KRV zu verlangen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KRV und seiner Dachorganisationen, namentlich des Provinzialverbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.

§ 7 Organe des KRV

Die Organe des KRV im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • die KRV-Jugendversammlung,
  • der KRV-Sportausschuß,
  • das KRV-Schiedsgericht.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des KRV besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellv. Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer und
  • dem Stellv. Geschäftsführer.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind für den KRV vertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Mitgliedsvereine sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Jedes Jahr scheidet ein Vorstandsmitglied in der oben angegebenen Reihenfolge aus. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand beruft darüber hinaus als KRV-Beauftragte mit der Rechtsstellung eines Organes i.S.v. § 31 BGB

  • den Jugendwart (gem. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 dieser Satzung),
  • den Sportwart (gem. § 10 a Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 dieser Satzung),
  • den Beauftragten für Freizeit- und Breitensport,
  • den Beauftragten für Voltigieren,
  • den Beauftragten für den Fahrsport,
  • den Beauftragten für die Pressearbeit (Pressesprecher),
  • den Beauftragten für Tierschutzfragen,

sowie nach Bedarf für besondere Aufgaben weitere Beauftragte.

(3) Die Berufung ist innerhalb von 12 Monaten von der Mitgliederversammlung zu bestätigen und ist spätestens nach 3 Jahren zu erneuern.

(4) Die Beauftragten nehmen mit Sitz und Stimme an Vorstandssitzungen teil und gelten im Innenverhältnis als gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen ferner teil

  • der Delegiertensprecher des Westfälischen Pferdestammbuches e.V. für den Kreis Recklinghausen und die kreisfreien Städte Gelsenkirchen und Bottrop,
  • der für den Bereich Pferdehaltung zuständige Fachberater der Kreisstelle Recklinghausen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe,
  • ehrenamtliche Mitglieder in den Vorständen des Provinzial-Verbandes westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V., des Westfälischen Pferdestammbuches e.V. sowie der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW) sofern sie zugleich auch ihren Wohnsitz im Verbandsgebiet haben und Mitglied eines dem KRV angeschlossenen Mitgliedsvereines sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(4) In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen und Ehrenmitglieder eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes, des KRV-Sportausschusses und des Schiedsgerichtes sowie die Bestätigung der Beauftragten gemäß § 8 dieser Satzung,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  • Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
  • Satzungsänderungen und Auflösung des KRV.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(7) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 KRV-Jugendversammlung

(1) Die jugendlichen Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) der Mitgliedsvereine und die Jugendwarte der Mitgliedsvereine bilden die Kreisreiterjugend. Sie führt und verwaltet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung selbst und entscheidet über die Verwendung der für die Jugendarbeit zugedachten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Oberstes Organ der Kreisreiterjugend ist die KRV-Jugendversammlung, der die Jugendwarte aller Mitgliedsvereine und ein Jugendlicher (Jugendsprecher) sowie je ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder angehört.

(3) Die KRV-Jugendversammlung wählt den KRV-Jugendwart und bestimmt die Richtlinien der Jugendarbeit im KRV.

(4) Die Kreisreiterjugend kann sich eine Kreis-Jugendordnung geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.

§ 10 a KRV-Sportausschuß

(1) Zur Regelung der Belange des Leistungssportes, insbesondere des Turniersportes und der Mannschaftsreiterei beruft die KRV-Mitgliederversammlung den KRV-Sportausschuß, der aus fünf bis acht Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des KRV-Sportausschusses sollen aktive Turnierreiter, geprüfte Ausbilder oder Turnierfachleute (gem. APO) sein.

(3) Der KRV-Sportausschuß wählt aus seinen Reihen den Sportwart, der zugleich auch als Sprecher und Sitzungsleiter des Ausschusses fungiert. Die Wahlperiode des Sportwartes beträgt drei Jahre.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zu allen Sitzungen des KRV-Sportausschusses einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

§ 11 Beiträge und Umlagen

Zur Finanzierung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der KRV einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Weitere Umlagen bedürfen ebenfalls der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedsvereinen zu. Der KRV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KRV pferdesportlich betätigen und mit dem KRV in rechtlicher Beziehung stehen.

(2) Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des Provinzialverbandes, die Leistungsprüfungsordnung oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KRV eine Disziplinarmaßnahme verhängen und zwar

  • einen schriftlichen Verweis, der auf der nächsten Mitgliederver sammlung zu veröffentlichen ist,
  • eine Sperre, d.h. Ruhen der Mitgliedsrechte für höchstens 6 Mo nahte,
  • eine Geldstrafe von nicht mehr als 3.000,– DM oder
  • einen Ausschluß aus dem KRV.

(3) Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet das KRV-Schiedsgericht..

§12 a KRV-Schiedsgericht

(1) Zur Entscheidung über Einsprüche gegen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, gegen abgelehnte Aufnahmeanträge gemäß § 4 dieser Satzung, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen KRV-Mitgliedern sowie als Rechtsmittelinstanz für Disziplinarmaßnahmen und andere Angelegenheiten von Mitgliedsvereinen, sofern deren Satzung dem KRV die Zuständigkeit überträgt, besteht das KRV-Schiedsgericht.

(2) Das KRV-Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (Zweite Jur. Staatsprüfung) besitzen soll.

(3) Die KRV-Mitgliederversammlung wählt insgesamt 7 Mitglieder des KRV-Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Ferner legt das Schiedsgericht die Reihenfolge seiner Mitglieder fest. In dieser Reihenfolge beruft der Vorsitzende des KRV-Schiedsgerichts die Beisitzer im Falle der Verhinderung eines anderen Mitgliedes. Über diese Festlegung des KRV-Schiedsgerichts ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) Die Wahlperiode der Mitglieder des KRV-Schiedsgerichtes dauert vier Jahre.

(5) Das KRV-Schiedsgericht kann sich eine Gebührenordnung geben. Hierin können Aufwandsentschädigungen der Mitglieder sowie Gebühren geregelt sein, die für die Anrufung des KRV-Schiedsgericht anfallen bzw. von der unterlegenden Partei getragen werden müssen. Die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichts-Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der KRV-Mitgliederversammlung.

§ 13 Satzungsänderung

Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Zur endgültigen Wirksamkeit dieser Satzungsänderung bedarf es darüber hinaus der Zustimmung des Provinzialverbandes und der Eintragung im Vereinsregister. Bis dahin ist jede Satzungsänderung schwebend unwirksam.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des KRV kann nur mit 2/3-Mehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der Geschäftsführer Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des KRV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Provinzialverband Westfälischer Reit- und Fahrvereine e.V. in Münster zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Schlußbestimmungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Recklinghausen, am 19.02.2001